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Änderung § 43 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 43 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 43 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen: 1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher - insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse, 2. Störungen oder Schäden, die a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtungen, b) die Reinhaltung des Meeres, c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszeichen oder d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen gefährden, 3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen, 4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe. |
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