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Änderung § 6 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 6 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 6 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Belehrung, sprachliche Verständigung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzulegen und über die Durchführung Nachweise zu führen.

(2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefugnisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen.