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Änderung § 7 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 7 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 7 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehörschutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 db(A) beschränken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sind.

(2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk,

2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung

zur Verfügung zu stellen.