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Änderung § 8 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 8 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 8 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeitsräume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Einrichtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgliche Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtigkeit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strahlen ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhalten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen. (2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektrische Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise bedient, gewartet und instandgehalten werden können. In Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anlagen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das Anlaufen niemand gefährdet wird. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel 1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und instandgehalten werden und 2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln betrieben werden. |
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