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Änderung § 9 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 9 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 9 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte

1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,

2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind,

3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen,

4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und

5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine eindeutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist.

(2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß

1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, erreichbar sind,

2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,

3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unterkünften nicht gelagert werden,

4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhanden sind,

5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,

6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen

a) in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflußt,

b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie

c) in diesen Räumen See- und Brauchwasseranschlüsse nicht eingebaut sind,

7. in Schlafräumen

a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und

b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens 6 qm zur Verfügung steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf,

8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte einschließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toiletten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind,

9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reinigung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung zur Verfügung stehen,

10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser versorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind.

Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen. Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht überschreiten.