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Änderung §§ 19 bis 25 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 19 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§§ 19 bis 25 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Niederbringen von Bohrungen


(Text neue Fassung)

§§ 19 bis 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird.

(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

1. der Bohrlochkopf

a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten,

b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können,

ausgerüstet ist,

2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.

Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden, die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine Absperreinrichtung bereit halten.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung vorrätig zu halten. Beim Ziehen des Bohrgestänges hat er durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderlichen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuerhalten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht.

(6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird.