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Änderung § 21 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 21 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 21 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
(1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas hat der Unternehmer den Bohrlochkopf 1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und 2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen, auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohrlochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten. (2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind. (3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das selbstätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen. (4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. (5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefangen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. |
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