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Änderung § 22 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 22 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 22 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 22 Hilfsbohrungen | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
(1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter innerem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Werden einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüsten, die der Anforderung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 genügt. (3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen. |
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