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Änderung § 25 FlsBergV vom 05.08.2016
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§ 25 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 25 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 25 (aufgehoben) |
(1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzulegen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Sicherungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden. (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen. |
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