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Änderung §§ 26 bis 31 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 26 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§§ 26 bis 31 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Grundsätzliche Anforderungen


(Text neue Fassung)

§§ 26 bis 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Tätigkeiten nach § 1.

(2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltensregeln zu befolgen; für die Belehrung gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze des Meeres gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

(3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, bei Tätigkeiten nach § 1, mit denen Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhüten.