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Änderung § 27 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 27 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 27 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Abwasser, Abfall


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhaltigem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das Meer nicht mehr als 30 mg/l betragen. Möglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weitergehende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen.

(2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens 90% der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.

(3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen.