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Änderung § 37 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 37 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 37 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs erfolgen.

(2) Sicherheitszonen nach § 7 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils geltenden Fassung hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzuteilen.