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Änderung § 39 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 39 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 39 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Schutz von Unterwasserkabeln


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten nach § 1 und damit im Zusammenhang stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwasser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet werden. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur im Benehmen mit dem Betreiber des Unterwasser-Fernmeldekabels zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können.

(2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizuführen.