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Änderung § 44 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 44 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 44 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Ausnahmebewilligungen


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3, des § 18 Abs. 2 Nr. 9, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 21 Abs. 1 bis 4, des § 22 Abs. 2 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Abs. 5, des § 28 Abs. 3 Satz 3 sowie des § 31 Satz 1 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.