Änderung § 404a AktG vom 17.06.2016

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§ 404a AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 404a AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 404a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.




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