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Synopse aller Änderungen des AktG am 17.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 5 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erstes Buch Aktiengesellschaft
    Erster Teil Allgemeine Vorschriften
       § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
       § 2 Gründerzahl
       § 3 Formkaufmann; Börsennotierung
       § 4 Firma
       § 5 Sitz
       § 6 Grundkapital
       § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
       § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
       § 9 Ausgabebetrag der Aktien
       § 10 Aktien und Zwischenscheine
       § 11 Aktien besonderer Gattung
       § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
       § 13 Unterzeichnung der Aktien
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Verbundene Unternehmen
       § 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
       § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
       § 18 Konzern und Konzernunternehmen
       § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 20 Mitteilungspflichten
       § 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
       § 22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
    Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
       § 23 Feststellung der Satzung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
       § 26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
       § 27 Sacheinlagen. Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
       § 28 Gründer
       § 29 Errichtung der Gesellschaft
       § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
       § 31 Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung
       § 32 Gründungsbericht
       § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines
       § 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 34 Umfang der Gründungsprüfung
       § 35 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer
       § 36 Anmeldung der Gesellschaft
       § 36a Leistung der Einlagen
       § 37 Inhalt der Anmeldung
       § 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
       § 38 Prüfung durch das Gericht
       § 39 Inhalt der Eintragung
       § 40 (aufgehoben)
       § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
       § 42 Einpersonen-Gesellschaft
       § 43 (aufgehoben)
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 Sitzverlegung
       § 46 Verantwortlichkeit der Gründer
       § 47 Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
       § 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
       § 49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
       § 50 Verzicht und Vergleich
       § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
       § 52 Nachgründung
       § 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
    Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
       § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
       § 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
       § 55 Nebenverpflichtungen der Aktionäre
       § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
       § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
       § 58 Verwendung des Jahresüberschusses
       § 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
       § 60 Gewinnverteilung
       § 61 Vergütung von Nebenleistungen
       § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
       § 63 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung
       § 64 Ausschluß säumiger Aktionäre
       § 65 Zahlungspflicht der Vormänner
       § 66 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
       § 67 Eintragung im Aktienregister
       § 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
       § 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
       § 70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
       § 71 Erwerb eigener Aktien
       § 71a Umgehungsgeschäfte
       § 71b Rechte aus eigenen Aktien
       § 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
       § 71d Erwerb eigener Aktien durch Dritte
       § 71e Inpfandnahme eigener Aktien
       § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
       § 73 Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
       § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
       § 75 Neue Gewinnanteilscheine
    Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
       Erster Abschnitt Vorstand
          § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
          § 77 Geschäftsführung
          § 78 Vertretung
          § 79 (aufgehoben)
          § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
          § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
          § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
          § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
          § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
          § 85 Bestellung durch das Gericht
          § 86 (aufgehoben)
          § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
          § 88 Wettbewerbsverbot
          § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
          § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
          § 91 Organisation; Buchführung
          § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
          § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
          § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
       Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
          § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
          § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 99 Verfahren
          § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
          § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
          § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 104 Bestellung durch das Gericht
          § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
          § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
          § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
          § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
          § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
          § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
          § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
          § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
          § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
          § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
          § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
          § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
       Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
          § 117 Schadenersatzpflicht
       Vierter Abschnitt Hauptversammlung
          Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung
             § 118 Allgemeines
             § 119 Rechte der Hauptversammlung
             § 120 Entlastung; Votum zum Vergütungssystem
          Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
             § 121 Allgemeines
             § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
             § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
             § 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
             § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
             § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
             § 126 Anträge von Aktionären
             § 127 Wahlvorschläge von Aktionären
             § 127a Aktionärsforum
             § 128 Übermittlung der Mitteilungen
          Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
             § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer
             § 130 Niederschrift
             § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
             § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
          Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
             § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
             § 134 Stimmrecht
             § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
             § 136 Ausschluß des Stimmrechts
             § 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
          Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß
             § 138 Gesonderte Versammlung. Gesonderte Abstimmung
          Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
             § 139 Wesen
             § 140 Rechte der Vorzugsaktionäre
             § 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
          Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 142 Bestellung der Sonderprüfer
             § 143 Auswahl der Sonderprüfer
             § 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
             § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht
             § 146 Kosten
             § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
             § 148 Klagezulassungsverfahren
             § 149 Bekanntmachungen zur Haftungsklage
    Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
       Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung
          § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
          § 150a (aufgehoben)
          § 151 (aufgehoben)
          § 152 Vorschriften zur Bilanz
          §§ 153 bis 157 (aufgehoben)
          § 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
          § 159 (aufgehoben)
          § 160 Vorschriften zum Anhang
          § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
       Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
          Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer
             §§ 162 bis 169 (aufgehoben)
          Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat
             § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
             § 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
       Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
          Erster Unterabschnitt Feststellung des Jahresabschlusses
             § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
             § 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
          Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
             § 174
          Dritter Unterabschnitt Ordentliche Hauptversammlung
             § 175 Einberufung
             § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
       Vierter Abschnitt Bekanntmachung des Jahresabschlusses
          § 177 (aufgehoben)
          § 178 (aufgehoben)
    Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
       Erster Abschnitt Satzungsänderung
          § 179 Beschluß der Hauptversammlung
          § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
          § 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
          § 181 Eintragung der Satzungsänderung
       Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
          Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung gegen Einlagen
             § 182 Voraussetzungen
             § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
             § 184 Anmeldung des Beschlusses
             § 185 Zeichnung der neuen Aktien
             § 186 Bezugsrecht
             § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
             § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
             § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 190 (aufgehoben)
             § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
          Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung
             § 192 Voraussetzungen
             § 193 Erfordernisse des Beschlusses
             § 194 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 195 Anmeldung des Beschlusses
             § 196 (aufgehoben)
             § 197 Verbotene Aktienausgabe
             § 198 Bezugserklärung
             § 199 Ausgabe der Bezugsaktien
             § 200 Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
             § 201 Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien
          Dritter Unterabschnitt Genehmigtes Kapital
             § 202 Voraussetzungen
             § 203 Ausgabe der neuen Aktien
             § 204 Bedingungen der Aktienausgabe
             § 205 Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
             § 206 Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
          Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
             § 207 Voraussetzungen
             § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
             § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
             § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
             § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
             § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
             § 213 Teilrechte
             § 214 Aufforderung an die Aktionäre
             § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
             § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
             § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
             § 218 Bedingtes Kapital
             § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
             § 220 Wertansätze
          Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
             § 221
       Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
          Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung
             § 222 Voraussetzungen
             § 223 Anmeldung des Beschlusses
             § 224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 225 Gläubigerschutz
             § 226 Kraftloserklärung von Aktien
             § 227 Anmeldung der Durchführung
             § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
          Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
             § 229 Voraussetzungen
             § 230 Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
             § 231 Beschränkte Einstellung in die Kapitalrücklage und in die gesetzliche Rücklage
             § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
             § 233 Gewinnausschüttung. Gläubigerschutz
             § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
             § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung
             § 236 Offenlegung
          Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien
             § 237 Voraussetzungen
             § 238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
             § 239 Anmeldung der Durchführung
          Vierter Unterabschnitt Ausweis der Kapitalherabsetzung
             § 240
    Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
       Erster Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
          Erster Unterabschnitt Allgemeines
             § 241 Nichtigkeitsgründe
             § 242 Heilung der Nichtigkeit
             § 243 Anfechtungsgründe
             § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 245 Anfechtungsbefugnis
             § 246 Anfechtungsklage
             § 246a Freigabeverfahren
             § 247 Streitwert
             § 248 Urteilswirkung
             § 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
             § 249 Nichtigkeitsklage
          Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
             § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
             § 252 Urteilswirkung
             § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
             § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
       Zweiter Abschnitt Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
          § 256 Nichtigkeit
          § 257 Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
       Dritter Abschnitt Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          § 258 Bestellung der Sonderprüfer
          § 259 Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
          § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
          § 261 Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
          § 261a Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
       Erster Abschnitt Auflösung
          Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung
             § 262 Auflösungsgründe
             § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
          Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
             § 264 Notwendigkeit der Abwicklung
             § 265 Abwickler
             § 266 Anmeldung der Abwickler
             § 267 Aufruf der Gläubiger
             § 268 Pflichten der Abwickler
             § 269 Vertretung durch die Abwickler
             § 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
             § 271 Verteilung des Vermögens
             § 272 Gläubigerschutz
             § 273 Schluß der Abwicklung
             § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung der Gesellschaft
          § 275 Klage auf Nichtigerklärung
          § 276 Heilung von Mängeln
          § 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
    § 279 Firma
    § 280 Feststellung der Satzung. Gründer
    § 281 Inhalt der Satzung
    § 282 Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
    § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
    § 284 Wettbewerbsverbot
    § 285 Hauptversammlung
    § 286 Jahresabschluß. Lagebericht
    § 287 Aufsichtsrat
    § 288 Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
    § 289 Auflösung
    § 290 Abwicklung
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
    Erster Teil Unternehmensverträge
       Erster Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen
          § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
          § 292 Andere Unternehmensverträge
       Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
          § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
          § 293a Bericht über den Unternehmensvertrag
          § 293b Prüfung des Unternehmensvertrags
          § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
          § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
          § 293e Prüfungsbericht
          § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung
          § 293g Durchführung der Hauptversammlung
          § 294 Eintragung. Wirksamwerden
          § 295 Änderung
          § 296 Aufhebung
          § 297 Kündigung
          § 298 Anmeldung und Eintragung
          § 299 Ausschluß von Weisungen
       Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
          § 300 Gesetzliche Rücklage
          § 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
          § 302 Verlustübernahme
          § 303 Gläubigerschutz
       Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
          § 304 Angemessener Ausgleich
          § 305 Abfindung
          § 306 (aufgehoben)
          § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
    Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
       Erster Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
          § 308 Leitungsmacht
          § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens
          § 310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
       Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
          § 311 Schranken des Einflusses
          § 312 Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
          § 313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
          § 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
          § 315 Sonderprüfung
          § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
          § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter
          § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
    Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
       § 319 Eingliederung
       § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
       § 320a Wirkungen der Eingliederung
       § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
       § 321 Gläubigerschutz
       § 322 Haftung der Hauptgesellschaft
       § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
       § 324 Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
       § 325 (aufgehoben)
       § 326 Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
       § 327 Ende der Eingliederung
    Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
       § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
       § 327b Barabfindung
       § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung
       § 327d Durchführung der Hauptversammlung
       § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
       § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
    Fünfter Teil Wechselseitig beteiligte Unternehmen
       § 328 Beschränkung der Rechte
    Sechster Teil Rechnungslegung im Konzern
       §§ 329 bis 336 (aufgehoben)
       § 337 (aufgehoben)
       §§ 338 bis 393 (aufgehoben)
Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
    Erster Teil Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
       § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
       § 395 Verschwiegenheitspflicht
    Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung
       § 396 Voraussetzungen
       § 397 Anordnungen bei der Auflösung
       § 398 Eintragung
    Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
       § 399 Falsche Angaben
       § 400 Unrichtige Darstellung
       § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
       § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
       § 403 Verletzung der Berichtspflicht
       § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
       § 405 Ordnungswidrigkeiten
       § 406 (aufgehoben)
       § 407 Zwangsgelder
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
       § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
       § 409 Geltung in Berlin
       § 410 Inkrafttreten

§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder


(1) 1 Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(2) 1 Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,

2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,

3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder

4. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.

2 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat. 3 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.

(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.



(5) Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.

§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) 1 Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2 Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. 3 Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) 1 Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2 In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. 3 Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. 4 Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

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(3) 1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2 Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3 Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. 4 Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen.



(3) 1 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2 Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3 Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4 Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. 5 Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein.

§ 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung


(1) 1 Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2 § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3 Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) 1 Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. 2 Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und

2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

3 Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist auch der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung oder der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzumachen.

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(3) 1 Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 2 Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 4 Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 5 Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.



(3) 1 Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 2 Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 4 Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 5 Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) 1 Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. 2 Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.



§ 256 Nichtigkeit


(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,

2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist,

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3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4, § 319a Abs. 1 oder § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,



3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:

a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,

b) Verstoß gegen
§ 319a Absatz 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs,

c) Verstoß gegen
§ 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,

d) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),


4. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,

2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,

3. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) 1 Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1. Posten überbewertet oder

2. Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.

2 Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. 3 Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. 4 Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) 1 Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. 2 Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) 1 Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. 2 Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 404a (neu)




§ 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

§ 405 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet ist,

2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall einer Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist,

3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt, oder

4. a) entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt,

b) zu veräußernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder

c) die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder nicht richtig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung benutzt,

2. zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat,

3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile einem anderen überläßt,

4. Aktien eines anderen, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 135 nicht ausüben darf, zur Ausübung des Stimmrechts benutzt,

5. Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 4, §§ 71b, 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 Satz 2, § 285 Abs. 1 nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Ausübung des Stimmrechts überläßt oder solche ihm überlassene Aktien zur Ausübung des Stimmrechts benutzt,

6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder

7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder

2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht.

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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3b bis 3d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 3b bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 407a (neu)




§ 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b bis 3d.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.