Tools:
Update via:
Änderung § 401 AktG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des AktGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 401 AktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 401 AktG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es 1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder 2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4702/al14319-0.htm