§§ 163 bis 169 - Aktiengesetz (AktG)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Erstes Buch Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer
§§ 163 bis 169 (aufgehoben)

Erstes Buch Aktiengesellschaft

Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung

Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses

Erster Unterabschnitt Prüfung durch Abschlußprüfer

§§ 163 bis 169 (aufgehoben)


§§ 163 bis 169 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020



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