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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin (BinSchAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch § 18 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
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