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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin (BinSchAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch § 18 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,
- 2.
- Mitwirken beim Führen von Schiffen.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
§ 17 BinSchAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... vereinbaren und 2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert ...
Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271
§ 16 BinSchKapAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... vereinbaren und 2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert ...
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