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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin (BinSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch § 18 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-334 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Mitwirken beim Führen von Schiffen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie beim Umweltschutz ergreifen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Schiffe an- und ablegen, technische Einrichtungen bedienen, überwachen und pflegen, Decksarbeiten ausführen, Draht- und Tauwerk instand halten, mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen und Beiboote fahren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Maschinen- und Motorentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik sowie Maschinen- und Motorentechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, Verwendung von Materialien, Einsatz von Werkzeugen und Maschinen sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Nautik:

a)
rechtliche Vorschriften auf Wasserstraßen,

b)
Verkehrsgeographie,

c)
wasserbauliche Anlagen,

d)
Navigationshilfsmittel;

2.
im Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik:

a)
Schiffskonstruktion,

b)
Verhalten im Wasser,

c)
Decksausrüstung,

d)
Be- und Entladung sowie Transport,

e)
Sicherheitsvorschriften,

f)
Schiffsbetriebswirtschaft;

3.
im Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik:

a)
Antriebstechnik,

b)
Vortriebstechnik,

c)
Elektrotechnik,

d)
Hydraulik,

e)
Pneumatik;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Prüfungsbereich Nautik 120 Minuten,

2.
Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik 90 Minuten,

3.
Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik 90 Minuten,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Nautik 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BinSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...