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§ 7a - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen



(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.

(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.

(3) 1Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Die Übermittlung ist zu protokollieren. 3Der Bundesnachrichtendienst führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. 4Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(4) Der Empfänger ist zu verpflichten,

1.
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,

2.
eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten und

3.
dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen Auskunft über die Verwendung zu erteilen.

(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1.

(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 7a G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
aktuellvor 05.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 G 10 Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung (vom 01.01.2022)
... 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und für Übermittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4a und § 7a verwendet werden. (3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen ...
§ 8 G 10 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland (vom 01.01.2024)
... 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. (7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten ...
§ 14 G 10 Parlamentarisches Kontrollgremium (vom 09.07.2021)
... über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und § 7a " ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst ... 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche ... Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend." 9. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach ... 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 8;" durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;" ersetzt. 11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 2 BNDGÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... den Voraussetzungen des § 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden." 4. § 7a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. (7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 6 BVerSchZusG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte." 7. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 ...