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Änderung § 20 G 10 vom 09.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 G 10, alle Änderungen durch Artikel 5 VerfSchRAnpG am 9. Juli 2021 und Änderungshistorie des G 10Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 20 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Entschädigung | |
(Text alte Fassung) 1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. | (Text neue Fassung) 1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. |
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