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Änderung § 20 G 10 vom 09.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 20 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Entschädigung


(Text alte Fassung)

1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

(Text neue Fassung)

1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

(heute geltende Fassung)