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Änderung § 9 G 10 vom 21.11.2015
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§ 9 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 9 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Antrag | |
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz, 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, | |
(Text alte Fassung) 3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und | (Text neue Fassung) 3. der Militärische Abschirmdienst und |
4. der Bundesnachrichtendienst durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter. | |
(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | (3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. |
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