Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 G 10 vom 21.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 G 10, alle Änderungen durch Artikel 6 VerfSchRAnpG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des G 10

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 14 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Parlamentarisches Kontrollgremium


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. 2 Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(2) 1 Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. 2 Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 3 Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. 2 Dabei ist gesondert auf Anordnungen einzugehen, die nach § 11 Absatz 1a durchgeführt werden. 3 Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(2) 1 Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. 2 Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 3 Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Werktagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.

(heute geltende Fassung)