Tools:
Update via:
Änderung § 20 G 10 vom 24.02.2007
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des G 10Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 20 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Entschädigung | |
(Text alte Fassung) Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst. | (Text neue Fassung) 1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4705/al0-5924.htm