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Änderung § 14 G 10 vom 21.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 G 10, alle Änderungen durch Artikel 6 BVerSchZusG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des G 10Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 14 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Parlamentarisches Kontrollgremium | |
(1) 1 Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. 2 Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. 2 Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 3 Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. 2 Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. 3 Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt. |
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