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Artikel 8 - Verkehrsfinanzgesetz 1971 (VerkFinG 1971 k.a.Abk.)
G. v. 28.02.1972 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 99 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-7 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-7 Allgemeines Straßenbaurecht
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Artikel 8
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Änderungsvorschrift)
§ 2 Übergangsregelung
Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders festzusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum entrichtet ist oder zu entrichten war, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsechzigstel des Betrages anzusetzen, um den die Jahressteuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer ergibt.
Zitierungen von Artikel 8 Verkehrsfinanzgesetz 1971
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 VerkFinG 1971 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkFinG 1971 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 VerkFinG 1971 Inkrafttreten
... 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972, im übrigen tritt das Gesetz am 1. ...
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