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Änderung Artikel 1 Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 08.12.2010
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2010 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 99 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 | |
§ 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Änderungsvorschrift) | |
(Text alte Fassung) § 2 Übergangsbestimmungen (1) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt. (2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt 1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere Öle 4,00 DM 2. für 100 kg Schweröle, Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1964 und Mineralöle der Nummer 27.07 - G des Zolltarifs 4,80 DM 3. für 100 kg Flüssiggas 7,25 DM. (3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absatzes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an Mineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10 des Zolltarifs sinngemäß. (5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und der Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl oder die Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 ausschließlich für eigene Zwecke verbraucht. Endverbraucher ist nicht, wer im eigenen Betrieb Mineralöl oder Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 zur Herstellung von Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet. (6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder den Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anforderung bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen kann im Verwaltungswege auf Antrag zulassen, daß die Nachsteuer von Firmen, die über mindestens fünf Betriebsstätten verfügen, für die sie Mineralölsteuer zu entrichten haben, zentral bei der für den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet wird. Die zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann versagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma kaufmännische Anschreibungen über die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen oder im Versand befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der Nachsteuer unterliegen, nicht geführt werden. (8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen kann in Einzelfällen zulassen, daß bei der Berechnung der Nachsteuer für Mineralöle Durchschnittsdichten, bei der Berechnung des Mineralölanteils in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 Durchschnittssätze angewendet werden, wenn sich die tatsächlichen, der Nachsteuer unterliegenden Mengen nur unter unzumutbarem Aufwand feststellen lassen. § 3 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 Abs. 6 dieses Artikels die Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. | (Text neue Fassung) §§ 2 und 3 (aufgehoben) |
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