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Änderung § 5 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 17.10.2012
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag | |
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten: 1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, 2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt, | |
(Text alte Fassung) 3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, 4. eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss beantragt worden ist, | (Text neue Fassung) 3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist, 4. eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss beantragt worden ist, wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann, |
5. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits einmal entzogen worden ist, | |
6. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2 Abs. 1). | 6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind, 7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist. |
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen und das Führungszeugnis nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen. (3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprüfung des theoretischen oder praktischen Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrverbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnummer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde des Sportbootführerscheins enthalten. |
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