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Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See - SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 1 Fahrerlaubnis



(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen

1.
Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,

2.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,

3.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,

4.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt,

5.
Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt,

6.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.

Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit

1.
die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und

2.
die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.




§ 2 Eignung und Befähigung



(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer

1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als zuverlässig anzusehen ist und

3.
seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.

Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist, oder

4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.

(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,

2.
eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder

3.
eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(5) Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der Auflagen ist der Prüfungsausschuss zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.




§ 3 Prüfung



Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.




§ 4 Beauftragung



1Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient.




§ 5 Antrag



(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt,

3.
ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist,

4.
eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss beantragt worden ist, wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann,

5.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits einmal entzogen worden ist,

6.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

7.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist.

(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen und das Führungszeugnis nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprüfung des theoretischen oder praktischen Prüfungsteils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrverbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnummer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde des Sportbootführerscheins enthalten.




§ 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung



(1) 1Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannt. 5Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(2) 1Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.

(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. 2Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) 1Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. 2Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. 3Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.

(5) 1Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. 2Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. 4Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien.

(6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.




§ 7 Ersatzausfertigung



Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist abzuliefern.


§ 8 Entziehung der Fahrerlaubnis



(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1.
weil er

a)
mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder

b)
einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie

2.
in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.




§ 8a Fahrverbot



(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen.

(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht nachkommt.

(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist.

(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.

(4) 1Über das Fahrverbot entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

(5) 1Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 2Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.




§ 9 Verzeichnis



(1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam ein Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins und das Datum der Ersatzausfertigung einzutragen; bei Entzug der Fahrerlaubnis sind auch der Grund sowie die Frist zu vermerken, innerhalb deren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


§ 10 Gebühren und Auslagen



(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:

1.für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung
12,00 Euro,
2.für die Abnahme der
Führerscheinprüfung
35,00 Euro,
3.für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung
15,00 Euro,
4.für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3
5,50 Euro,
5.für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7
15,00 Euro,
6.für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13
15,00 Euro,
7.für die Ablehnung eines Antrags 9,50 Euro,
8.für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a
42,50 Euro
bis
125,00 Euro,
9.für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht
bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens
25,00 Euro,
10.in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,
11.Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen.
 


(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2.
nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3.
nach Absatz 1 Nr. 8 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.




§ 11 Überwachung



1Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. 2Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.




§ 12 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,

2.
entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2, 3 oder 3a ein Sportboot führt,

3.
als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht hat,

4.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein, den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

5.
einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

6.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5 den Sportbootführerschein nicht abliefert.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.




§ 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung



1Gegen Vorlage

1.
eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),

2.
eines amtlichen Motorbootführerscheins,

3.
eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder

4.
eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,

erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. 2Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.




§ 14 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 1 Abs. 2)



Abbildung Vorderseite Sportbootführerschein-See (BGBl. I 2004 S. 309)


Abbildung Rückseite Sportbootführerschein-See (BGBl. I 2004 S. 310)


In der Anlage werden am Ende die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.