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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 8a - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 8a Fahrverbot
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen.
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht nachkommt.
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist.
(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.
(4) 1Über das Fahrverbot entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
(5) 1Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 2Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 8a Sportbootführerscheinverordnung-See
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SportbootFüV-See Antrag (vom 17.10.2012)
... nach Entscheidung durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrverbots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnummer ...
§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a 42,50 Euro bis 125,00 Euro, 9. für die ...
§ 12 SportbootFüV-See Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, 2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2, 3 oder 3a ein Sportboot führt, 3. als Eigentümer oder Führer ... 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5 den Sportbootführerschein nicht abliefert. (2) Die Zuständigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 7 SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See " durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 der ...
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