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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 4 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 4 Beauftragung
1Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient.
Text in der Fassung des Artikels 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 554 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 517 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SportbootFüV-See Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung (vom 04.06.2016)
... Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 4 8. SchSAV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...
Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 27.08.2007 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 9. SchSAV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 517 9. ZustAnpV Sportbootführerscheinverordnung-See
... In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 4 Satz 1 bis 3 und § 10 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 554 10. ZustAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie § 10 Absatz 2 werden jeweils die ...
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