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§ 6 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung
(1) 1Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannt. 5Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.
(2) 1Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. 2Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) 1Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. 2Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. 3Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.
(5) 1Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. 2Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. 4Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien.
(6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 6 Sportbootführerscheinverordnung-See
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 554 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 17.10.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27.08.2007 BGBl. I S. 2193 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 4 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28.06.2006 BGBl. I S. 1417 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SportbootFüV-See Antrag (vom 17.10.2012)
... zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muss folgende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 4 8. SchSAV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. ...
Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 27.08.2007 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 9. SchSAV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. ...
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 2 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist." 5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meersburg/Bodensee" durch das Wort ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... und Schifffahrt" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 554 10. ZustAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie § 10 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11" ersetzt. § 6 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Die ...
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