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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 7 Ersatzausfertigung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist abzuliefern.
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Zitierungen von § 7 Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... 5. für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 15,00 Euro, 6. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ...
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