§ 7 Ersatzausfertigung
Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist abzuliefern.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4710/a65450.htm