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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 13 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 13 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
1Gegen Vorlage
- 1.
- eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),
- 2.
- eines amtlichen Motorbootführerscheins,
- 3.
- eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder
- 4.
- eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,
Text in der Fassung des Artikels 119 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 119 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 05.06.2014 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610 |
aktuell | vor 05.06.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 15,00 Euro, 7. für die Ablehnung eines Antrags ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden." 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Gegen Vorlage 1. eines ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 119 2. BRBG Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... § 13 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März ...
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