Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
|
§ 10 Gebühren und Auslagen
(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
1. | für die Zulassung zur Führerscheinprüfung | 12,00 Euro, |
2. | für die Abnahme der Führerscheinprüfung | 35,00 Euro, |
3. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro, |
4. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Ersatz- ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro, |
6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro, |
7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro, |
8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro bis 125,00 Euro, |
9. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift nach § 45 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die ange- griffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, |
10. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachent- scheidung nach Beginn der sach- lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchs- gebühr, min- destens 15,00 Euro, |
11. | Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- 1.
- nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,
- 2.
- nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,
- 3.
- nach Absatz 1 Nr. 8 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Text in der Fassung des Artikels 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 554 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 517 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-See selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SportbootFüV-See Beauftragung (vom 04.06.2016)
... bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 517 9. ZustAnpV Sportbootführerscheinverordnung-See
... In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 4 Satz 1 bis 3 und § 10 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 554 10. ZustAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 1. In § 4 Satz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie § 10 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4710/a65454.htm