Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
|

§ 10 Gebühren und Auslagen



(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:

1.für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung
12,00 Euro,
2.für die Abnahme der
Führerscheinprüfung
35,00 Euro,
3.für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung
15,00 Euro,
4.für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3
5,50 Euro,
5.für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7
15,00 Euro,
6.für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13
15,00 Euro,
7.für die Ablehnung eines Antrags 9,50 Euro,
8.für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a
42,50 Euro
bis
125,00 Euro,
9.für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht
bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens
25,00 Euro,
10.in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,
11.Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen.
 


(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2.
nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3.
nach Absatz 1 Nr. 8 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 554 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 517 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SportbootFüV-See Beauftragung (vom 04.06.2016)
... bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 517 9. ZustAnpV Sportbootführerscheinverordnung-See
...  In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 4 Satz 1 bis 3 und § 10 Abs. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 554 10. ZustAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
...  1. In § 4 Satz 1, 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie § 10 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...