Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage
2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) ... oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in ... mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in ...
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216