(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage
3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage
3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
- 1.
- sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
- 2.
- das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
- 3.
- eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage
2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage
3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
- 1.
- Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
- 2.
- sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) Die ... oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff ... oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff ...
§ 8 PflSchAnwV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel ...
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2 , § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ... 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel ...
Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ... durch Artikel 2 Nummer 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Besondere ... a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 3 Absatz 1 oder 2" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz ... aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" werden durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5," ersetzt. bb) Das Wort ...