§ 3a Besondere Abgabebedingungen
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ... dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Besondere Abgabebedingungen ... 1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „ § 3a Besondere Abgabebedingungen Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 ... ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt." 4. § 9 wird aufgehoben. 5. In ... 7. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3a ) Besondere Abgabebedingungen Nummer Stoff ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
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