Tools:
Update via:
§ 7 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |
§ 7 Ausnahmen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
- 1.
- in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
- a)
- § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
- b)
- § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
- 2.
- im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von
- a)
- § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
- b)
- § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 7 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchAnwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... 6" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4714/a65475.htm