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Anlage 3 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen



NummerStoffBesondere Bestimmungen
123
 Abschnitt A  
1AmitrolDie Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2 DaminozidDie Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von
Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3DiuronDie Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.
4 GlyphosatDie Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und
sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren
oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle
besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der
Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt
ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das
jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September
2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist
oder
b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die
Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach
§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutz-
gesetzes festgelegt ist,
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht,
solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor
dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt
oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind."
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung
von Getreide dienen, ist verboten.

 Abschnitt B  
1AlloxydimDie Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
2Asulam
3Benalaxyl
4Benazolin
5Bendiocarb
6Calciumcarbid
7Chloramben
8Chlorthiamid
9Cyanazin
10Diazinon
11Dichlobenil
12Dikegulac
13Ethidimuron
14Ethiofencarb
15Ethoprofos
16Etrimfos
17Flamprop
18Hexazinon
19Isocarbamid
20Karbutilat
21Mefluidid
22Methamidophos
23Methomyl
24Monochlorbenzol
25Natriumchlorat
26Nitrothal-isopropyl
27Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)
28Oxadixyl
29Oxamyl
30Oxycarboxin
31(gestrichen)
32Propachlor
33Propazin
34Prothoat
35S 421 (Synergist)
36Sethoxydim
37Simazin
38TCA
39Tebuthiuron
40Terbacil
41Terbumeton
42Thiazafluron
43Thiofanox






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
aktuell vorher 08.09.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 25.11.2013 BGBl. I S. 4020
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuellvor 28.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflSchAnwV Anwendungsbeschränkungen (vom 28.12.2011)
... Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht ... dies nach Spalte 3 verboten ist. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht ... daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch ...
§ 3b PflSchAnwV Besondere Anwendungsbedingungen (vom 01.07.2024)
... Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ...
§ 4 PflSchAnwV Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (vom 01.07.2024)
... Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu bestimmt ... Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. (3) In Gebieten ...
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in ... werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
...  (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ... Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu bestimmt ... Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. (3) In Gebieten ... „27a Glyphosat 27b Glyphosat-Trimesium". 5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nummer 1a wird aufgehoben. b) Die Nummern ...

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... „§ 2" ersetzt und b) die Nummer 2 aufgehoben. 5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 ...

Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
...  (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ... „Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten." 3. § 8 ... Fluoressigsäure und ihre Derivate 28 HCH, technisch". 6. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt gefasst: Nummer ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4020
Artikel 1 4. PflSchAnwVÄndV
... (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ... „§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften Die Nummern 1a, 5a und 7 der Anlage 3 Abschnitt A sind ab dem 31. Mai 2016 nicht mehr ...