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Anlage 3 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen |
1 | 2 | 3 |
Abschnitt A | | |
1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten 1. von Luftfahrzeugen aus, 2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April, 3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. |
2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. |
3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. |
4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung a) die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder b) die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutz- gesetzes festgelegt ist, 4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemein- heit bestimmt sind." |
5 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. |
Abschnitt B | ||
1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. |
2 | Asulam | |
3 | Benalaxyl | |
4 | Benazolin | |
5 | Bendiocarb | |
6 | Calciumcarbid | |
7 | Chloramben | |
8 | Chlorthiamid | |
9 | Cyanazin | |
10 | Diazinon | |
11 | Dichlobenil | |
12 | Dikegulac | |
13 | Ethidimuron | |
14 | Ethiofencarb | |
15 | Ethoprofos | |
16 | Etrimfos | |
17 | Flamprop | |
18 | Hexazinon | |
19 | Isocarbamid | |
20 | Karbutilat | |
21 | Mefluidid | |
22 | Methamidophos | |
23 | Methomyl | |
24 | Monochlorbenzol | |
25 | Natriumchlorat | |
26 | Nitrothal-isopropyl | |
27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) | |
28 | Oxadixyl | |
29 | Oxamyl | |
30 | Oxycarboxin | |
31 | (gestrichen) | |
32 | Propachlor | |
33 | Propazin | |
34 | Prothoat | |
35 | S 421 (Synergist) | |
36 | Sethoxydim | |
37 | Simazin | |
38 | TCA | |
39 | Tebuthiuron | |
40 | Terbacil | |
41 | Terbumeton | |
42 | Thiazafluron | |
43 | Thiofanox |
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 216 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216 |
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111 |
aktuell vorher | 08.09.2021 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111 |
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 25.11.2013 BGBl. I S. 4020 |
aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
aktuell | vor 28.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchAnwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflSchAnwV Anwendungsbeschränkungen (vom 28.12.2011)
... Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht ... dies nach Spalte 3 verboten ist. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht ... daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch ...
§ 3b PflSchAnwV Besondere Anwendungsbedingungen (vom 01.07.2024)
... Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ...
§ 4 PflSchAnwV Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (vom 01.07.2024)
... Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu bestimmt ... Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. (3) In Gebieten ...
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in ... werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ... Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die 1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, 2. dazu bestimmt ... Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. (3) In Gebieten ... „27a Glyphosat 27b Glyphosat-Trimesium". 5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nummer 1a wird aufgehoben. b) Die Nummern ...
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... „§ 2" ersetzt und b) die Nummer 2 aufgehoben. 5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 ...
Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der ... „Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten." 3. § 8 ... Fluoressigsäure und ihre Derivate 28 HCH, technisch". 6. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt gefasst: Nummer ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4020
Artikel 1 4. PflSchAnwVÄndV
... (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ... „§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften Die Nummern 1a, 5a und 7 der Anlage 3 Abschnitt A sind ab dem 31. Mai 2016 nicht mehr ...
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