Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen
Nummer | Stoff
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1 | 2
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1 | Diuron
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2 | Glyphosat
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Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ... „§ 3a Besondere Abgabebedingungen Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer ... von Getreide dienen, ist verboten." 7. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen ... 7. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „ Anlage 4 (zu § 3a) Besondere Abgabebedingungen ...
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