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Änderung § 3a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 06.07.2013
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Besondere Abgabebedingungen | |
(Text alte Fassung) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. | (Text neue Fassung) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. |
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