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Änderung § 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anwendungsbeschränkungen | |
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder 2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder 3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten |
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder 2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers nicht angewandt werden dürfen. |
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