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§ 3 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Anwendungsbeschränkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
- 1.
- sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
- 2.
- das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
- 3.
- eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
- 1.
- Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
- 2.
- sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchAnwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PflSchAnwV Verunreinigungen
... Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen ...
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) Die ... oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff ... oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff ...
§ 8 PflSchAnwV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel ...
Anlage 3 PflSchAnwV (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen (vom 01.07.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und b) Absatz 2 aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Angabe „Anlage 2 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2 , § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ... 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel ...
Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und zur Änderung der Fünften und Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Artikel 3 PflSchAnwVuaÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... durch Artikel 2 Nummer 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Besondere ... a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 3 Absatz 1 oder 2" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz ... aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2" werden durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5," ersetzt. bb) Das Wort ...
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