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Änderung Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen



Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen

1 | 2 | 3

| Abschnitt A

1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.

4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit
der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem
sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht
besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige
Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah-
ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der
Abschwemmung nicht besteht.

5 | Glyphosat-Trimesium

6 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

| Abschnitt B |

1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.

2 | Asulam

3 | Benalaxyl

4 | Benazolin

5 | Bendiocarb

6 | Calciumcarbid

7 | Chloramben

8 | Chlorthiamid

9 | Cyanazin

10 | Diazinon

11 | Dichlobenil

12 | Dikegulac

13 | Ethidimuron

14 | Ethiofencarb

15 | Ethoprofos

16 | Etrimfos

17 | Flamprop

18 | Hexazinon

19 | Isocarbamid

20 | Karbutilat

21 | Mefluidid

22 | Methamidophos

23 | Methomyl

24 | Monochlorbenzol

25 | Natriumchlorat

26 | Nitrothal-isopropyl

27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)

28 | Oxadixyl

29 | Oxamyl

30 | Oxycarboxin

(Text alte Fassung)

31 | Picloram

(Text neue Fassung)

31 | (gestrichen)

32 | Propachlor

33 | Propazin

34 | Prothoat

35 | S 421 (Synergist)

36 | Sethoxydim

37 | Simazin

38 | TCA

39 | Tebuthiuron

40 | Terbacil

41 | Terbumeton

42 | Thiazafluron

43 | Thiofanox



 (keine frühere Fassung vorhanden)