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Änderung Anlage 3 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 28.12.2011
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen | |
Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen 1 | 2 | 3 | Abschnitt A 1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten 1. von Luftfahrzeugen aus, 2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April, 3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. 2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. 3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser- kanäle besteht, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. 4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten 1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser- kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht, 2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah- ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht. 5 | Glyphosat-Trimesium 6 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. | Abschnitt B | 1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. 2 | Asulam 3 | Benalaxyl 4 | Benazolin 5 | Bendiocarb 6 | Calciumcarbid 7 | Chloramben 8 | Chlorthiamid 9 | Cyanazin 10 | Diazinon 11 | Dichlobenil 12 | Dikegulac 13 | Ethidimuron 14 | Ethiofencarb 15 | Ethoprofos 16 | Etrimfos 17 | Flamprop 18 | Hexazinon 19 | Isocarbamid 20 | Karbutilat 21 | Mefluidid 22 | Methamidophos 23 | Methomyl 24 | Monochlorbenzol 25 | Natriumchlorat 26 | Nitrothal-isopropyl 27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) 28 | Oxadixyl 29 | Oxamyl 30 | Oxycarboxin | |
(Text alte Fassung) 31 | Picloram | (Text neue Fassung) 31 | (gestrichen) |
32 | Propachlor 33 | Propazin 34 | Prothoat 35 | S 421 (Synergist) 36 | Sethoxydim 37 | Simazin 38 | TCA 39 | Tebuthiuron 40 | Terbacil 41 | Terbumeton 42 | Thiazafluron 43 | Thiofanox |
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