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§ 3 - 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO (35. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.1988 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Geltung ab 30.04.1988; FNA: 9232-1-35 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3



(aufgehoben)



 
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Frühere Fassungen von § 3 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 35. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 35. StVZOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 3 48. StVRÄndV Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO
... die Wörter „sowie jeweils Rückstrahler" eingefügt. 2. § 3 wird ...