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Änderung § 149 Brennereiordnung vom 01.10.2006

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§ 149 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 149 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 149


(Text alte Fassung)

Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Korn, Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.

(Text neue Fassung)

Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.