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Änderung § 1 Brennereiordnung vom 15.12.2010
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Monopolbrennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Reichsmonopolamt angeordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird. |
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